Richtlinien

Sie sind für alle Aussteller bindend.
Verstöße werden geahndet und können zum Ausschluss führen.
1.Alle Tiere müssen aus Beständen stammen, die aus seuchenrechtlichen Gründen keiner Sperre unterliegen.

2.Geschützten Arten dürfen nur dann angeboten werden, wenn sie Artenschutzringe tragen.

3.Die Abgabe von Vögeln an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
16. Lebensjahr ist ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten nicht erlaubt.

4.Die Grundfläche der Verkaufsbehältnisse (Käfige) muss mindestens so breit und tief wie die 1.5–fache Körperlänge des darin befindlichen Vogels sein.
Die Käfige müssen so groß sein, dass sich die Vögel darin ungehindert bewegen können. Jeder Käfig muss mit mindestens 2 gegenüberliegenden Sitzstangen ausgestattet sein.
Die Käfige müssen dreiseitig blickdicht geschlossen sein.

5.Der Verkauf und die Unterbringung von Tieren in Transportkisten während der Veranstaltung werden untersagt.

6.Kranke, verletzte oder offensichtlich sehr scheue Vögel werden vom Anbieten ausgeschlossen.

7.Die Käfige müssen in einem sauberen Zustand sein. Verschmutzte Käfige werden von der Vogelbörse ausgeschlossen.

8.Gefäße für Futter und Wasser müssen sauber sein und so angebracht werden, dass sie nicht durch Kot verschmutzt werden können.

9.Es dürfen nur untereinander verträgliche Vögel in einem Käfig untergebracht werden, möglichst Vögel der gleichen Art und Rasse.

10.Es dürfen nur so viele Vögel in einem Käfig untergebracht werden, dass mindestens ein Drittel der Sitzstangenfläche und bei Bodenvögeln die halbe Bodenfläche frei bleibt.

11.Tiere, bei denen Körperteile vollständig oder teilweise amputiert wurden, dürfen zum Verkauf nicht angeboten werden. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 TierSchG wird als Ordnungswidrigkeit geahndet und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.

12.Tauben müssen nachweislich (tierärztliche Bescheinigung) mit einem inaktivierten ND-Impfstoff gegen die Paramyxovirus-Infektion geimpft worden sein. Die Impfung muss zum Zeitpunkt der Ausstellung mindestens 3 Wochen alt sein und darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen

13.Hühnervögel und Wassergeflügel dürfen nicht angeboten werden.
Achtung: Wachteln dürfen angeboten werden, wenn sie längstens 5 Tage vor der Veranstaltung tierärztlich untersucht worden sind und die erforderliche tierärztliche Bescheinigung dem Veranstalter bei der Einlieferung vorgelegt wird.

14.Gewerbliche Anbieter müssen das Gewerbe bei der zuständigen Ordnungsbehörde angemeldet haben und die Erlaubnis nach § 11 (1) Nr. 3 b TierSchG am Tage der Veranstaltung mit sich führen.